Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Fahrzeugen Autovermietung Hannuschke GbR
1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.
Eine Insassen- oder Transportversicherung
besteht nicht. Die Haftungsbefreiung ist keine Vollkaskoversicherung.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter
nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt
der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem
Mieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen
Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges
vorgelegt werden.
1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der
Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne
weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung
des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die
Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4
dieser Bestimmungen haftet.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen
und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser
Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung
von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der
Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht
entstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu
machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner
Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine
größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.2 Zahlungspflicht
Der Mietpreis ist im voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter
vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.
Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter
bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis
in bar zahlen zu können.
2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger als 5 Tagen vom Vertrag
zurück, so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale
des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters
ausliegender Preisliste zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen,
das der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht
entstanden ist.
2.4 Führungsberechtigte
Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und mit dem Fahrzeug vertraut
sowie in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen sind. Der Mieter hat
das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den
Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu
Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.5 Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das
Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er
sich durch Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen
zu informieren. Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist
verpflichtet, die Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und
einzulegen. Er hat die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten.
2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen,
zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,
auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu
benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung
des Vermieters zulässig. Der Transport von Tieren ist nicht gestattet.
Die Nutzung des Fahrzeugs als Baustellenfahrzeug oder zum Transport von
Baustoffen ist untersagt.
Verschmutzungen die über den normalen Gebrauch eines Fahrzeuges führen,
werden mit einer pauschalen Reinigungsgebühr von 200,00 € berechnet.
2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei
Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter
Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter
dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden
Anspruch aus der bei Vertragsabschluß vereinbarten Haftungsbefreiung.
2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur
während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der
Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht
zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den
vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen
von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes
Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus
haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) abdeckbar ist.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung
von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung,
die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges
zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut
verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung
seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und
unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann
nicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen
oder begrenzt werden.
4.2 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für
Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich
aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in
demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die
Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten
wie
a) Sachverständigenkosten
b) Bergungs- und Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfall
4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung
sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten
durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von
500,- € je Schadenereignis begrenzen. In diesem Fall haftet er für
Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die den
Selbstbehalt von 500,- € überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch
grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder
der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden
ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten
gemäß Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.
4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten
gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von
jeweils 500,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung
ausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung
bleibt unberührt.
5. Datenschutzklausel
Siehe Datenschutzerklärung
6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der
Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende
wirksame Vereinbarung zu ersetzen.